2.2. Mit Vernehmlassung vom 15. September 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren mit Verfügung vom 6. Juli 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 93) zu Recht mangels Notwendigkeit verneint hat.