Mit Vorbescheid vom 6. Mai 2022 stellte die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Erhöhungsgesuchs in Aussicht, wogegen die Beschwerdeführerin am 23. Mai 2022 Einwände erhob und gleichzeitig den Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung stellte. Nach Rücksprache mit dem RAD wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Juni 2022 das Erhöhungsgesuch ab. Zudem wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Juli 2022 das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 6. Juli 2022 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. August 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: -3-