1. 1.1. Die 1990 geborene Beschwerdeführerin leidet (unter anderem) an einer kongenitalen myotonen Dystrophie Steinert im Sinne des Geburtsgebrechens Ziff. 184 GgV-Anhang. Die damals zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Q._____, IV-Stelle (IV-Stelle Q._____) gewährte der Beschwerdeführerin diverse medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens. Mit Verfügung vom 11. Juni 2009 sprach sie der Beschwerdeführerin ab 1. August 2008 eine Viertelsrente zu. In der Folge gewährte die IV-Stelle Q._____ ihr zudem verschiedene berufliche Massnahmen, welche sie am 24. Oktober 2011 abschloss.