Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2022.276 / ms / sc Art. 97 Urteil vom 14. September 2023 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Merkofer Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Petra Oehmke Schiess, Rechtsanwältin, Bahnhofplatz 9, Postfach, 8910 Affoltern am Albis Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (Verfügung vom 6. Juli 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1990 geborene Beschwerdeführerin leidet (unter anderem) an einer kongenitalen myotonen Dystrophie Steinert im Sinne des Geburtsgebre- chens Ziff. 184 GgV-Anhang. Die damals zuständige Sozialversicherungs- anstalt des Kantons Q._____, IV-Stelle (IV-Stelle Q._____) gewährte der Beschwerdeführerin diverse medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens. Mit Verfügung vom 11. Juni 2009 sprach sie der Beschwerdeführerin ab 1. August 2008 eine Viertelsrente zu. In der Folge gewährte die IV-Stelle Q._____ ihr zudem verschiedene berufliche Mass- nahmen, welche sie am 24. Oktober 2011 abschloss. Mit Mitteilung vom 25. Juni 2012 bestätigte sie einen unveränderten Anspruch der Beschwer- deführerin auf eine Viertelsrente. 1.2. Am 3. März 2014 überwies die IV-Stelle Q._____ ihre Akten zuständigkeits- halber an die Beschwerdegegnerin. Im Jahre 2017 leitete diese von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein, in dessen Rahmen sie erwerbliche und medizinische Abklärungen tätigte. Mit Verfügung vom 11. Januar 2018 er- höhte die Beschwerdegegnerin die Viertelsrente der Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. Juni 2017 auf eine halbe Rente. 1.3. Mit Schreiben vom 13. Januar 2021 meldete die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes. Auf Empfehlung des Regi- onalen Ärztlichen Dienstes (RAD) veranlasste die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Begutachtung (Gutachten der GA eins AG, Gutach- tenstelle, Frick [GA eins], vom 26. Januar 2022). Mit Vorbescheid vom 6. Mai 2022 stellte die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Erhö- hungsgesuchs in Aussicht, wogegen die Beschwerdeführerin am 23. Mai 2022 Einwände erhob und gleichzeitig den Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung stellte. Nach Rücksprache mit dem RAD wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Juni 2022 das Erhöhungsge- such ab. Zudem wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Juli 2022 das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 6. Juli 2022 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. August 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: -3- "1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Juli 2022 auf- zuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Unterzeich- nende als unentgeltlichen Rechtsbeistand für die Beschwerdeführerin im IV-Einwandverfahren zu bestellen. 2. Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdever- fahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer- degegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 15. September 2022 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsver- fahren mit Verfügung vom 6. Juli 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 93) zu Recht mangels Notwendigkeit verneint hat. 2. 2.1. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich unentgeltli- cher Rechtsverbeiständung, besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV in jedem staatlichen Verfah- ren, in welches die gesuchstellende Person einbezogen wird oder dessen sie zur Wahrung ihrer Rechte bedarf. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung besteht indessen nicht vo- raussetzungslos. Verlangt sind die Bedürftigkeit des Rechtsuchenden und die Nichtaussichtslosigkeit des verfolgten Verfahrensziels. Erforderlich ist überdies die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung im konkreten Fall (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f., SVR 2009 IV Nr. 3 S. 4, I 415/06 E. 4.2). 2.2. Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird im Sozialversicherungsverfahren der ge- suchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltli- cher Rechtsbeistand bewilligt. Damit besteht eine bundesrechtliche Rege- lung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f., 131 V 153 E. 3.1 S. 155 f.). Die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen und eine Interessenwahrung -4- durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrau- ensleute sozialer Institutionen muss ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1 in fine S. 201; Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2015 vom 6. Ja- nuar 2016 E. 2.1.). Zu berücksichtigen ist auch die Fähigkeit der versicher- ten Person, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35). Mit Blick darauf, dass das Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz be- herrscht wird, die IV-Stelle also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien zu ermitteln hat (Art. 43 ATSG), drängt sich eine Verbeiständung nur in Ausnahmefällen auf (Urteile des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 3; 8C_468/2016 vom 13. September 2016 E. 3.1; 9C_639/2012 vom 20. November 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Voraussetzungen für die Bejahung der sachlichen Gebotenheit einer Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren sind demnach gemäss ständiger Rechtsprechung sehr streng (Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.4.2 mit Hinweis auf nicht publ. E. 7.2 des Urteils BGE 142 V 342; BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204 f.; SVR 2016 IV Nr. 17 S. 50 E. 5.2), ansonsten die unentgeltliche Rechts- pflege praktisch in allen Fällen gewährt werden müsste, was jedoch der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG widerspräche. Dabei ist zu bedenken, dass das Sozialversicherungsrecht stets von einer gewissen Komplexität geprägt ist, es somit für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren einer überdurchschnittlichen Komplexität bedarf (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_757/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 5.2.1; 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 3.2; 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2). 3. 3.1. Im Vorbescheid vom 6. Mai 2022 (VB 76) hielt die Beschwerdegegnerin gestützt auf das GA eins-Gutachten vom 26. Januar 2022 fest, es sei keine Veränderung des Gesundheitszustandes ersichtlich. Da kein Revisions- grund ausgewiesen sei, stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerde- führerin die Abweisung des Gesuchs um Erhöhung der Rente in Aussicht (VB 76 S. 2 f.). Demnach ging es im Zeitpunkt des Gesuchs um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren vom 23. Mai 2022 (vgl. VB 82) darum, sich zum Beweiswert des GA-eins- Gutachtens sowie zum Vorliegen eines Revisionsgrundes zu äussern. 3.2. 3.2.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, es würden sich mehrere komplexe tatsächliche und rechtliche Fragen stellen. So sei etwa die Aktenlage umfangreich und es liege ein Fall von Frühinvalidität vor. Zu- dem stelle sich die tatsächlich und rechtlich komplexe Frage, ob der Ar- beitsverlust einen Revisionsgrund darstelle. Schliesslich sei seit der letzten -5- Revision keine oder zumindest keine einlässliche medizinische Abklärung vorgenommen worden (vgl. Beschwerde S. 4 f.). Die Anforderung an die Schwierigkeit der rechtlichen oder tatsächlichen Fragen misst sich jedoch nicht am Wissen eines Laien, sondern an den zu erwartenden Fachkenntnissen der in E. 2.2. genannten Anlaufstellen. Feh- lende Rechtskenntnisse der versicherten Person vermögen die Notwendig- keit der anwaltlichen Verbeiständung bereits im Vorbescheidverfahren res- pektive einen Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung nicht zu begrün- den (vgl. die in BGE 142 V 342 nicht publ. E. 7.2 des Urteils des Bundes- gerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_559/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.4.2 und 8C_323/2013 vom 15. Januar 2014 E. 5.2.2). Es ist davon auszugehen, dass eine derartige Unterstützung im vorliegenden Fall – entgegen der Ansicht der Beschwer- deführerin (vgl. Beschwerde S. 4) – genügt hätte, da die massgebende Fra- gestellung eine ist, wie sie sich in unzähligen invalidenversicherungsrecht- lichen Verfahren präsentiert. So geht es in einer Vielzahl der Fälle darum, den Gesundheitszustand einer versicherten Person zu beurteilen. Da so- dann insbesondere die Frage, ob eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliegt, zu beurteilen war, beschränkte sich die Frage im Vorbescheidverfahren im Wesentlichen darauf, ob überhaupt ein Revisionsgrund vorliegt. Weiter ist zu beachten, dass die Aufgabe der Be- urteilung der medizinischen Situation gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung allein Medizinern zukommt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_760/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2.1 und 8C_370/2010 vom 7. Februar 2011 E. 7.1). Auch die hohe Bedeutung medizinischer Gutachten vermag alleine die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung nicht zu begründen. Daran ändert auch nichts, dass im Rahmen der Stellungnahme zu einem medizinischen Gutachten regelmässig gewisse medizinische Kenntnisse und ein gewisser juristischer Sachverstand erforderlich sind, um Schwach- stellen einer fachärztlichen Expertise und deren rechtliche Relevanz zu er- kennen. Denn die gegenteilige Auffassung liefe in der Tat darauf hinaus, dass ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung kaum mehr je verneint werden könnte, wenn ein medizinisches Gutachten zur Diskussion steht. Dies aber wäre mit der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung nicht mehr vereinbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 3.2. mit Hinweisen). Weiter ist nicht er- sichtlich, inwiefern sich aufgrund der Frühinvalidität der Beschwerdeführe- rin im Vergleich zum durchschnittlichen Fall besondere Fragen in Bezug auf die Bemessung des Valideneinkommens stellen. Schliesslich wird in Art. 26 IVV die Höhe des Valideneinkommens abschliessend festgelegt und die Anwendung von Art. 26 IVV ist denn auch unumstritten (vgl. auch die rentenerhöhende Verfügung vom 11. Januar 2018; VB 24 S. 4). -6- 3.2.2. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, eine Verbeiständung durch Fürsorge oder Sozialdienst sei schon deshalb nicht in Frage gekommen, weil sie nicht beim Sozialamt angemeldet sei (vgl. Beschwerde S. 4). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin überhaupt versucht hat, die nötige Unterstützung durch eine Hilfsinstitution zu erwirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.5). So hätten der Beschwerdeführerin diverse weitere Unterstützungsangebote offen gestanden, wie beispielsweise die unentgeltliche Rechtsberatung des Aargauischen Anwaltsverbandes oder Inclusion Handicap. 3.3. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass in Würdigung aller Um- stände vorliegend die Voraussetzung der Notwendigkeit der Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung nicht gegeben ist. Auf die Prüfung der weiteren Voraussetzungen (Bedürftigkeit des Rechtsuchenden und Nicht- aussichtslosigkeit des verfolgten Verfahrensziels) ist zu verzichten, da diese kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. E. 2. hiervor). 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr die unentgeltliche Rechts- pflege mit Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin im Be- schwerdeverfahren zu gewähren (Rechtsbegehren Ziff. 2). 4.3. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos, da Streitigkeiten im Zusammen- hang mit der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung grundsätzlich nicht der Kostenpflicht unterliegen (vgl. Art. 61 lit. a ATSG und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 746/06 vom 8. No- vember 2006 E. 4 mit Hinweisen). Insofern ist auf das Gesuch um Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Zu prüfen ist somit lediglich, ob der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren zu bewilligen ist. 4.4. 4.4.1. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich unentgeltliche Rechtsverbeiständung, besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bun- desgerichts aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV in jedem staatlichen Verfahren, in welches die gesuchstellende Person einbezogen wird oder dessen sie -7- zur Wahrung ihrer Rechte bedarf. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung besteht indessen nicht vorbe- haltlos. Verlangt sind die Bedürftigkeit des Rechtsuchenden und die Nicht- aussichtslosigkeit des verfolgten Verfahrensziels. Erforderlich ist überdies die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im konkreten Fall (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201, 127 I 202 E. 3b S. 205). Was insbesondere die Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit betrifft, so gel- ten nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts Prozessbegeh- ren als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge- winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb an- strengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_51/2017 vom 9. März 2017 E. 5 und 5A_623/2016 vom 24. Mai 2017 E. 2.2). 4.4.2. Angesichts der klaren, konsequenten und strengen Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Frage der sachlichen Gebotenheit einer anwaltlichen Verbeiständung muss die vorliegende Beschwerde als aussichtslos be- zeichnet werden, da, wie dargelegt, in der vorliegend zu beurteilenden Ver- fahrensphase nicht eine die üblichen rechtlichen und tatsächlichen Fragen übersteigende Sache im Streit lag und auch eine gehörige Interessenwah- rung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute) nicht ausser Betracht fiel (vgl. E. 3.2. hiervor). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren ist daher wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Damit kann das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen offengelassen werden. 4.5. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht beschliesst: Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechts- verbeiständung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. -8- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 14. September 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Peterhans Schweizer