Das Versicherungsgericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde – soweit darauf eingetreten wird – wird der Beschwerdeführer verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Fr. 5'448.60 für die ausstehenden Prämien des Jahres 2021, zuzüglich 5 % -9- Verzugszins ab 15. März 2021, Mahnspesen von Fr. 30.00 und Inkassogebühren von Fr. 95.00 sowie die Betreibungskosten von Fr. 73.30 zu zahlen.