5.3.2. Damit sind die Betreibungskosten vom Beschwerdeführer zu tragen. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Fr. 5'448.60 für ausstehende Prämien, zuzüglich 5 % Verzugszins ab 15. März 2021, Fr. 30.00 für Mahnspesen und Fr. 95.00 für Inkassogebühren schuldet. In diesem Umfang ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts B. aufzuheben.