5.2.2. Die Beschwerdegegnerin liess dem Beschwerdeführer am 13. April 2021 eine Zahlungserinnerung (VB 15), am 17. Mai 2021 eine Mahnung (VB 16) und am 30. Juni 2021 eine letzte Zahlungsaufforderung (VB 17) zukommen. Mit diesem Schreiben forderte sie den Beschwerdeführer zur Zahlung des ausstehenden Betrages bis zum 4. August 2021 auf und wies ihn auf die Folgen der nicht fristgerechten Zahlung hin (VB 17). Mit den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen ist somit nachgewiesen, dass für die offenen Prämien das in Art. 64a KVG vorgeschriebene Verfahren eingehalten wurde.