4.1.2. Durch seine Weigerung, die fällige Prämie für das Jahr 2021 zu bezahlen, verursachte der Beschwerdeführer schuldhaft die Inkassomassnahmen der Beschwerdegegnerin und die dadurch entstandenen Kosten. Für die ausstehende Prämienforderung in Höhe von Fr. 5'448.60 verlangte die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid Mahnspesen von Fr. 30.00 und -6- Inkassogebühren von Fr. 95.00 (VB 23 S. 2). Diese Mahn- und Inkassogebühren stehen nicht in einem Missverhältnis zu den in Betreibung gesetzten Prämien von Fr. 5'448.60 und sind deshalb nicht zu beanstanden.