(VB 11). Soweit der Beschwerdeführer rügt, dieses Schreiben sei nicht unterschrieben worden und damit nicht rechtswirksam, ist darauf hinzuweisen, dass sich das Wechselverbot bei ausstehenden Forderungen direkt aus dem Gesetz ergibt. Dem Schreiben vom 22. Januar 2021 kam somit keine rechtsgestaltende Wirkung zu, womit der Beschwerdeführer aus der fehlenden Unterschrift nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.