Nachdem der Beschwerdeführer unbestrittenermassen die bestehenden Ausstände bis am 30. November 2021 nicht beglichen hatte, hat die Beschwerdegegnerin ihn zu Recht (vgl. E. 3.2.2.) mit Schreiben vom 22. Januar 2021 über die Weiterführung der Grundversicherung bei ihr informiert -5-