Dem Beschwerdeführer musste aber aufgrund der im Februar und März 2020 geführten Korrespondenz zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin bekannt sein, dass in seinem Fall noch Ausstände in Höhe von Fr. 5'770.75 bestanden, hatte ihm doch die Beschwerdegegnerin am 23. März 2020 einen Kontoauszug für die Zeit vom 13. Juli 2016 bis 14. März 2018 zugestellt, aus dem sich dieser Ausstand ergab (vgl. VB 3 bis 8). Damit musste dem Beschwerdeführer aufgrund des in der Kündigungsbestätigung vom 1. Dezember 2021 enthaltenen Vorbehalts bewusst sein, dass für ihn ein Wechsel der obligatorischen Krankenpflegeversicherung auf das Jahr 2021 hin nicht möglich war,