Die Beschwerdegegnerin gab darin zwar weder an, ob im Falle des Beschwerdeführers Ausstände bestanden, noch bezifferte sie diese. Dem Beschwerdeführer musste aber aufgrund der im Februar und März 2020 geführten Korrespondenz zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin bekannt sein, dass in seinem Fall noch Ausstände in Höhe von Fr. 5'770.75 bestanden, hatte ihm doch die Beschwerdegegnerin am 23. März 2020 einen Kontoauszug für die Zeit vom 13. Juli 2016 bis 14. März 2018 zugestellt, aus dem sich dieser Ausstand ergab (vgl. VB 3 bis 8).