Die Beschwerdegegnerin wies in der Kündigungsbestätigung vom 1. Dezember 2020 explizit darauf hin, dass diese nur unter dem Vorbehalt gelte, dass alle Zahlungsausstände bezahlt seien (VB 10 S. 2). Die Beschwerdegegnerin gab darin zwar weder an, ob im Falle des Beschwerdeführers Ausstände bestanden, noch bezifferte sie diese.