Sie wies gleichzeitig darauf hin, dass die Kündigungsbestätigung nur für den Fall gelte, dass per Kündigungsdatum keine Zahlungsausstände nach Art. 64a Abs. 6 KVG bestünden und der neue Krankenversicherer die Weiterversicherung fristgerecht bestätige (VB 10). Mit Schreiben vom 22. Januar 2021 informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer darüber, dass immer noch Zahlungsausstände bestünden, weswegen seine Grundversicherung rückwirkend per 1. Januar 2021 reaktiviert werde (VB 11).