3.2.3. Gemäss den Akten kündigte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. November 2020 die Versicherung bei der Beschwerdegegnerin (VB 9). Am 1. Dezember 2020 bestätigte die Beschwerdegegnerin die Kündigung. Sie wies gleichzeitig darauf hin, dass die Kündigungsbestätigung nur für den Fall gelte, dass per Kündigungsdatum keine Zahlungsausstände nach Art. 64a Abs. 6 KVG bestünden und der neue Krankenversicherer die Weiterversicherung fristgerecht bestätige (VB 10).