3.2.2. Die versicherte Person kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Versicherer auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln (Art. 7 Abs. 1 KVG). Bei der Mitteilung der neuen Prämie kann die versicherte Person den Versicherer unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Monats wechseln, welcher der Gültigkeit der neuen Prämie vorangeht (Art. 7 Abs. 2 KVG). Eine gültige Kündigung führt für sich alleine jedoch nicht automatisch zur Beendigung des bisherigen Versicherungsverhältnisses (vgl. UELI KIESER, in: Kieser/Gehring/Bollinger, Kommentar KVG/UVG, 2018, N. 6 zu Art. 7 KVG). Gemäss Art. 7 Abs. 5