Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. Juni 2022, womit diese den Beschwerdeführer zur Zahlung von ausstehenden Prämien für das Jahr 2021 von Fr. 5'448.60, Mahnspesen von Fr. 30.00, Inkassogebühren von Fr. 95.00 und Betreibungskosten verpflichtete (Vernehmlassungsbeilage [VB] 23). Nicht Anfechtungsgegenstand bildet dagegen die Eintragung des Beschwerdeführers auf der Liste der säumigen Versicherten der SVA Aargau und der damit verbundene Leistungsaufschub durch die Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerde, S. 1 ff.). In diesem Umfang ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten.