1. 1.1. Das Versicherungsgericht beurteilt Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG). Es ist demnach sachlich nicht zuständig für die Behandlung, Entgegennahme und/oder Weiterleitung von Strafanzeigen (vgl. Beschwerde, S. 3). 1.2. Darüber hinaus sind auch bei gegebener sachlicher Zuständigkeit im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich Stellung genommen hat. Insoweit bestimmen die Verfü- -3-