2. 2.1. Am 29. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde dagegen und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 27. Juni 2022. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 6. September 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. September 2022 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten bewilligt und von der Einforderung eines Kostenvorschusses abgesehen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: