1. Die Beschwerdegegnerin leitete nach erfolglosen Mahnungen wegen ausstehenden KVG-Prämien für das Jahr 2021 beim Betreibungsamt B. die Betreibung gegen den Beschwerdeführer ein. Den gegen diese Betreibung erhobenen Rechtsvorschlag hob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 auf und verpflichtete den Beschwerdeführer, die geschuldeten Prämien für das Jahr 2021 in Höhe von Fr. 5'448.60 zuzüglich Zins von 5 % ab 14. März 2021, Mahnspesen von Fr. 30.00 und Inkassogebühren von Fr. 95.00 sowie Betreibungskosten zu bezahlen. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 27. Juni 2022 ab.