Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2022.274 / cj / fi Art. 97 Urteil vom 15. Dezember 2022 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Junghanss Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- SWICA Krankenversicherung AG, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, gegnerin 8401 Winterthur Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend KVG (Einspracheentscheid vom 27. Juni 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die Beschwerdegegnerin leitete nach erfolglosen Mahnungen wegen aus- stehenden KVG-Prämien für das Jahr 2021 beim Betreibungsamt B. die Betreibung gegen den Beschwerdeführer ein. Den gegen diese Betreibung erhobenen Rechtsvorschlag hob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 auf und verpflichtete den Beschwerdeführer, die ge- schuldeten Prämien für das Jahr 2021 in Höhe von Fr. 5'448.60 zuzüglich Zins von 5 % ab 14. März 2021, Mahnspesen von Fr. 30.00 und Inkasso- gebühren von Fr. 95.00 sowie Betreibungskosten zu bezahlen. Die dage- gen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einsprache- entscheid vom 27. Juni 2022 ab. 2. 2.1. Am 29. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde da- gegen und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheent- scheids vom 27. Juni 2022. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 6. September 2022 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. September 2022 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichts- kosten bewilligt und von der Einforderung eines Kostenvorschusses abge- sehen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Versicherungsgericht beurteilt Beschwerden aus dem Bereich der So- zialversicherung (Art. 57 ATSG). Es ist demnach sachlich nicht zuständig für die Behandlung, Entgegennahme und/oder Weiterleitung von Strafan- zeigen (vgl. Beschwerde, S. 3). 1.2. Darüber hinaus sind auch bei gegebener sachlicher Zuständigkeit im ver- waltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsver- hältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vor- gängig verbindlich Stellung genommen hat. Insoweit bestimmen die Verfü- -3- gung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehba- ren Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_679/2010 vom 10. November 2010 E. 3.4). Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. Juni 2022, womit diese den Beschwerdeführer zur Zahlung von ausstehenden Prämien für das Jahr 2021 von Fr. 5'448.60, Mahnspesen von Fr. 30.00, Inkassogebüh- ren von Fr. 95.00 und Betreibungskosten verpflichtete (Vernehmlassungs- beilage [VB] 23). Nicht Anfechtungsgegenstand bildet dagegen die Eintra- gung des Beschwerdeführers auf der Liste der säumigen Versicherten der SVA Aargau und der damit verbundene Leistungsaufschub durch die Be- schwerdegegnerin (vgl. Beschwerde, S. 1 ff.). In diesem Umfang ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten. 2. Die obligatorisch Krankenpflegeversicherten trifft nach Art. 61 KVG und Art. 90 ff. KVV eine Prämienzahlungspflicht (vgl. GEBHARD EUGSTER, Kran- kenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 789 N. 1282). 3. 3.1. Gemäss der Versicherungspolice des Beschwerdeführers betrug seine mo- natliche Prämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei der Be- schwerdegegnerin im Jahr 2021 Fr. 454.05 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 1). Entsprechend forderte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerde- führer für das Jahr 2021 die Zahlung eines Betrags in Höhe von Fr. 5'448.60 (= 12 x Fr. 454.05; VB 14). 3.2. 3.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er schulde diese Prämien nicht, da er die Versicherung bei der Beschwerdegegnerin fristgerecht auf Ende 2020 gekündigt habe (Beschwerde, S. 2). 3.2.2. Die versicherte Person kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündi- gungsfrist den Versicherer auf das Ende eines Kalendersemesters wech- seln (Art. 7 Abs. 1 KVG). Bei der Mitteilung der neuen Prämie kann die ver- sicherte Person den Versicherer unter Einhaltung einer einmonatigen Kün- digungsfrist auf das Ende des Monats wechseln, welcher der Gültigkeit der neuen Prämie vorangeht (Art. 7 Abs. 2 KVG). Eine gültige Kündigung führt für sich alleine jedoch nicht automatisch zur Beendigung des bisherigen Versicherungsverhältnisses (vgl. UELI KIESER, in: Kieser/Gehring/Bollinger, Kommentar KVG/UVG, 2018, N. 6 zu Art. 7 KVG). Gemäss Art. 7 Abs. 5 -4- KVG endet das bisherige Versicherungsverhältnis erst, wenn der neue Ver- sicherer mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne Unterbre- chung des Versicherungsschutzes versichert ist. Solange säumige Versi- cherte die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt haben, können sie den Versi- cherer in Abweichung von Art. 7 KVG nicht wechseln (Art. 64a Abs. 6 KVG). 3.2.3. Gemäss den Akten kündigte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. November 2020 die Versicherung bei der Beschwerdegegnerin (VB 9). Am 1. Dezember 2020 bestätigte die Beschwerdegegnerin die Kündigung. Sie wies gleichzeitig darauf hin, dass die Kündigungsbestätigung nur für den Fall gelte, dass per Kündigungsdatum keine Zahlungsausstände nach Art. 64a Abs. 6 KVG bestünden und der neue Krankenversicherer die Wei- terversicherung fristgerecht bestätige (VB 10). Mit Schreiben vom 22. Ja- nuar 2021 informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer da- rüber, dass immer noch Zahlungsausstände bestünden, weswegen seine Grundversicherung rückwirkend per 1. Januar 2021 reaktiviert werde (VB 11). Die Beschwerdegegnerin wies in der Kündigungsbestätigung vom 1. De- zember 2020 explizit darauf hin, dass diese nur unter dem Vorbehalt gelte, dass alle Zahlungsausstände bezahlt seien (VB 10 S. 2). Die Beschwerde- gegnerin gab darin zwar weder an, ob im Falle des Beschwerdeführers Ausstände bestanden, noch bezifferte sie diese. Dem Beschwerdeführer musste aber aufgrund der im Februar und März 2020 geführten Korrespon- denz zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin bekannt sein, dass in sei- nem Fall noch Ausstände in Höhe von Fr. 5'770.75 bestanden, hatte ihm doch die Beschwerdegegnerin am 23. März 2020 einen Kontoauszug für die Zeit vom 13. Juli 2016 bis 14. März 2018 zugestellt, aus dem sich dieser Ausstand ergab (vgl. VB 3 bis 8). Damit musste dem Beschwerdeführer aufgrund des in der Kündigungsbestätigung vom 1. Dezember 2021 ent- haltenen Vorbehalts bewusst sein, dass für ihn ein Wechsel der obligatori- schen Krankenpflegeversicherung auf das Jahr 2021 hin nicht möglich war, solange er die bestehenden Ausstände nicht vollständig bezahlt hatte. Auch wenn die Ausstände auf die schwierige finanzielle Situation des Be- schwerdeführers nach seinem Privatkonkurs zurückzuführen sind (vgl. Be- schwerde, S. 1), ändert dies nichts daran, dass von Gesetzes wegen ein Wechsel des Krankenversicherers nur nach vollständiger Zahlung der Aus- stände möglich ist (vgl. Art. 64a Abs. 6 KVG; BGE 144 V 380 E. 6 S. 384). Nachdem der Beschwerdeführer unbestrittenermassen die bestehenden Ausstände bis am 30. November 2021 nicht beglichen hatte, hat die Be- schwerdegegnerin ihn zu Recht (vgl. E. 3.2.2.) mit Schreiben vom 22. Ja- nuar 2021 über die Weiterführung der Grundversicherung bei ihr informiert -5- (VB 11). Soweit der Beschwerdeführer rügt, dieses Schreiben sei nicht un- terschrieben worden und damit nicht rechtswirksam, ist darauf hinzuwei- sen, dass sich das Wechselverbot bei ausstehenden Forderungen direkt aus dem Gesetz ergibt. Dem Schreiben vom 22. Januar 2021 kam somit keine rechtsgestaltende Wirkung zu, womit der Beschwerdeführer aus der fehlenden Unterschrift nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass mit der Weiterführung der obligatorischen Kran- kenpflegeversicherung des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegne- rin sein per 1. Januar 2021 abgeschlossener Vertrag mit der C. nicht zu- stande gekommen ist, womit der Beschwerdeführer dieser Krankenversi- cherung für das Jahr 2021 keine Prämien schuldet. 3.3. Der Beschwerdeführer war somit im Jahr 2021 bei der Beschwerdegegne- rin obligatorisch krankenpflegeversichert und somit zur Prämienzahlung an diese verpflichtet. Die Nichtbezahlung der Prämien für das Jahr 2021 ist zwischen den Parteien unumstritten. 4. 4.1. 4.1.1. Beim Verzug in der Zahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen sind die Krankenkassen berechtigt, Mahn- und Umtriebsspesen zu erheben. Dies setzt voraus, dass die versicherte Person die (unnötigen) Kosten schuldhaft verursacht hat, dass die Entschädigung angemessen ist, und der Kranken- versicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der versicherten Personen eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV, BGE 125 V 276, SVR 2006 Nr. 2 S. 3). Nach dem Äquivalenzprinzip darf eine Gebühr sodann nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen und muss sich in vernünfti- gen Grenzen halten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_874/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.1 und 2C_717/2015 vom 13. Dezember 2015 E. 7.1). In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankenpflege- und Taggeldversicherung nach KVG (Ausgabe 2018) der Beschwerdegegnerin ist in Art. 21 Abs. 2 vorgesehen, dass für Aufwendungen, die bei rechtzei- tiger Zahlung nicht entstanden wären, eine angemessene Bearbeitungsge- bühr (Mahnspesen und Inkassogebühren) erhoben werden kann. 4.1.2. Durch seine Weigerung, die fällige Prämie für das Jahr 2021 zu bezahlen, verursachte der Beschwerdeführer schuldhaft die Inkassomassnahmen der Beschwerdegegnerin und die dadurch entstandenen Kosten. Für die aus- stehende Prämienforderung in Höhe von Fr. 5'448.60 verlangte die Be- schwerdegegnerin im Einspracheentscheid Mahnspesen von Fr. 30.00 und -6- Inkassogebühren von Fr. 95.00 (VB 23 S. 2). Diese Mahn- und Inkassoge- bühren stehen nicht in einem Missverhältnis zu den in Betreibung gesetzten Prämien von Fr. 5'448.60 und sind deshalb nicht zu beanstanden. 4.2. 4.2.1. Nach Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Beitragsforderungen Verzugszin- sen zu leisten. Der Zinssatz beträgt dabei 5 % (Art. 105a KVV, Art. 7 Abs. 1 ATSV). Der Zinsenlauf beginnt bereits mit Fälligkeit zu laufen, weshalb der Schuldner nicht gemahnt werden muss, um die Verzugszinspflicht auszu- lösen (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 30 zu Art. 26 ATSG). Die Verzugszinsforderung richtet sich entweder einzeln nach der Fälligkeit der jeweiligen Prämie oder aber es ist bei einer sich aus mehreren betragsmässig gleichen Prämien zusammengesetzten Forderung vom mittleren Verfall auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_777/2010 vom 15. Juni 2011 E. 5.1; BGE 131 III 12 E. 9.5 S. 25). 4.2.2. Im Einspracheentscheid vom 27. Juni 2022 legte die Beschwerdegegnerin einen Verzugszins von 5 % seit dem 14. März 2021 fest (VB 23). Gemäss der Prämienabrechnung vom 12. Februar 2021 waren die (ge- mäss Police jährlich zahlbaren [VB 1]) Prämien bis am 14. März 2021 zahl- bar (VB 14). Da der Beschwerdeführer die Prämien bis zu diesem Zeitpunkt nicht bezahlt hat, ist die Beschwerdegegnerin berechtigt, ab dem von ihr gesetzten letzten Zahlungstermin Verzugszinsen zu fordern (vgl. UELI KIE- SER, in: Kieser/Gehring/Bollinger, Kommentar KVG/UVG, 2018, N. 2 zu Art. 64a KVG). Somit ist in Korrektur des Einspracheentscheids ein Ver- zugszins von 5 % auf Fr. 5'448.60 ab dem 15. März 2021 geschuldet. 5. 5.1. Nachdem der Anspruch der Beschwerdegegnerin festgestellt wurde, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob ihr hierfür Rechtsöffnung erteilt werden kann. Dies setzt die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfah- rens gemäss Art. 64a KVG voraus. 5.2. 5.2.1. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mah- nung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Ta- gen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Werden die fälligen Prämien oder Kostenbeteiligun- gen trotz Mahnung nicht bezahlt, so hat der Versicherer zwingend das Voll- -7- streckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG). Das Vollstre- ckungsverfahren kann nur eingeleitet werden, wenn fällige Prämien und Kostenbeiträge vorgängig gemahnt wurden (BGE 131 V 147). Wenn nach Einleitung des Vollstreckungsverfahrens durch Einreichung des Betrei- bungsbegehrens gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben wird, ist der obligatorische Krankenversicherer berechtigt, den Rechtsvor- schlag mittels formeller Verfügung aufzuheben und nach Eintritt der Rechtskraft derselben die Betreibung fortzusetzen. Das Dispositiv der Ver- fügung muss mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklären (BGE 119 V 329 E. 2b S. 331 mit Hinweisen, RKUV 2004 KV 274 S. 134 E. 4.2.1). Die Verfügung unterliegt dem Rechtsmittel der Einsprache bzw. der Be- schwerde (Art. 52 und 54 ATSG). Ein an die Erhebung des Rechtsvor- schlags anschliessendes Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 SchKG findet somit in den die obligatorische Krankenpflegeversicherung betreffen- den betreibungsrechtlichen Verfahren in der Regel nicht statt. Mithin ist auf dem Gebiet der Sozialversicherung die erstinstanzlich verfügende Verwal- tungsbehörde, die kantonale Rekursbehörde bzw. das Bundesgericht or- dentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Ent- scheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zuständig ist (BGE 131 V 147 E. 6.2 S. 150 f. mit Hinweisen). 5.2.2. Die Beschwerdegegnerin liess dem Beschwerdeführer am 13. April 2021 eine Zahlungserinnerung (VB 15), am 17. Mai 2021 eine Mahnung (VB 16) und am 30. Juni 2021 eine letzte Zahlungsaufforderung (VB 17) zukom- men. Mit diesem Schreiben forderte sie den Beschwerdeführer zur Zahlung des ausstehenden Betrages bis zum 4. August 2021 auf und wies ihn auf die Folgen der nicht fristgerechten Zahlung hin (VB 17). Mit den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen ist somit nachgewiesen, dass für die offenen Prämien das in Art. 64a KVG vorgeschriebene Verfah- ren eingehalten wurde. 5.3. 5.3.1. Zusätzlich zum eigentlichen Forderungsbetrag hat die versicherte Person nach Art. 68 Abs. 1 SchKG die anfallenden Betreibungskosten von Geset- zes wegen zu bezahlen. Nach Art. 68 Abs. 2 SchKG werden von den Zah- lungen des Schuldners an das Betreibungsamt in erster Linie die Betrei- bungskosten in Abzug gebracht, womit diese im Ergebnis zur Schuld ge- schlagen werden. Daher muss dafür weder Rechtsöffnung erteilt noch ein allenfalls erhobener Rechtsvorschlag beseitigt werden (BGE 144 III 360 E. 3.6.2 S. 367; Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3). -8- 5.3.2. Damit sind die Betreibungskosten vom Beschwerdeführer zu tragen. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der Be- schwerdegegnerin Fr. 5'448.60 für ausstehende Prämien, zuzüglich 5 % Verzugszins ab 15. März 2021, Fr. 30.00 für Mahnspesen und Fr. 95.00 für Inkassogebühren schuldet. In diesem Umfang ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts B. aufzuheben. 7. 7.1. Die vorliegende Streitigkeit betrifft das Inkasso von Versicherungsprämien der obligatorischen Krankenversicherung und damit keine Leistung im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG. Die Verfahrenskosten werden daher nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 fest- gesetzt (§ 22 Abs. 1 lit. e Verfahrenskostendekret; SAR 221.150). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Da der Beschwerdefüh- rer nur in geringem Umfang obsiegt, sind ihm die Verfahrenskosten vollum- fänglich aufzuerlegen. Da ihm jedoch die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzumerken. 7.2. Der nur geringfügig obsiegende Beschwerdeführer, welcher nicht anwalt- lich vertreten ist, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Für persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe wird grundsätzlich keine Ent- schädigung ausgerichtet (BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116; 110 V 134 E. 4d S. 134). Der Beschwerdegegnerin steht aufgrund ihrer Stellung als Sozial- versicherungsträgerin ebenfalls keine Parteientschädigung zu (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.). 7.3. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vor- gemerkten Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde – soweit darauf eingetreten wird – wird der Beschwerdeführer verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Fr. 5'448.60 für die ausstehenden Prämien des Jahres 2021, zuzüglich 5 % -9- Verzugszins ab 15. März 2021, Mahnspesen von Fr. 30.00 und Inkassoge- bühren von Fr. 95.00 sowie die Betreibungskosten von Fr. 73.30 zu zahlen. 1.2. Der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes B. erhobene Rechtsvor- schlag wird im Umfang von Fr. 5'448.60 für die ausstehenden Prämien des Jahres 2021, zuzüglich 5 % Verzugszins ab 15. März 2021, Mahnspesen von Fr. 30.00 und Inkassogebühren von Fr. 95.00 aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Ge- richtskosten werden sie einstweilen vorgemerkt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Gesundheit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 10 - Aarau, 15. Dezember 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Gössi Junghanss