4. Zusammengefasst hat die Beschwerdegegnerin mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 29. Juni 2022 für die Kontrollperioden November 2021 und Februar 2022 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht bejaht und für die betreffenden Perioden Kompensationszahlungen in der Höhe von Fr. 640.25 und Fr. 507.65 ausgerichtet. Für die restlichen in Frage stehenden Kontrollperioden hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht verneint. Der Einspracheentscheid vom 29. Juni 2022 erweist sich somit als rechtens. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.