3.2.9. Für die Kontrollperiode Mai 2022 ermittelte die Beschwerdegegnerin basierend auf den Angaben der Beschwerdeführerin einen Zwischenverdienst von Fr. 2'569.75 (vgl. VB 112; VB 88 bis 114) und bei 22 Arbeitstagen einen Tagesverdienst von Fr. 116.80 (VB 77). Da der Tagesverdienst im Mai 2022 somit höher ausfiel als das der Beschwerdeführerin im Falle von Ganzarbeitslosigkeit zustehende Taggeld von Fr. 78.10 (vgl. E. 3.1), hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Mai 2022 zu Recht verneint.