3.2.8. Für die Kontrollperiode April 2022 ermittelte die Beschwerdegegnerin basierend auf den Angaben der Beschwerdeführerin einen Zwischenverdienst von Fr. 2'051.75 (vgl. VB 125; VB 126 bis 151) und bei 21 Arbeitstagen einen Tagesverdienst von Fr. 97.70 (VB 76). Da der Tagesverdienst im April 2022 somit höher ausfiel als das der Beschwerdeführerin im Falle von Ganzarbeitslosigkeit zustehende Taggeld von Fr. 78.10 (vgl. E. 3.1), hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den April 2022 zu Recht verneint.