Da der Tagesverdienst im Februar 2022 somit tiefer ausfiel als das der Beschwerdeführerin im Falle von Ganzarbeitslosigkeit zustehende Taggeld von Fr. 78.10 (vgl. E. 3.1), hat die Beschwerdegegnerin für die betroffene Kontrollperiode einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht bejaht. Die ermittelte Kompensationszahlung in der Höhe von Fr. 507.65 (VB 76) gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. -6-