3.2.6. Für die Kontrollperiode Februar 2022 ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin einen Zwischenverdienst von Fr. 1'317.50 (vgl. VB 229, 219 bis 239) und bei 20 Arbeitstagen einen Tagesverdienst von Fr. 65.90. Da der Tagesverdienst im Februar 2022 somit tiefer ausfiel als das der Beschwerdeführerin im Falle von Ganzarbeitslosigkeit zustehende Taggeld von Fr. 78.10 (vgl. E. 3.1), hat die Beschwerdegegnerin für die betroffene Kontrollperiode einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht bejaht.