3.2.5. Für die Kontrollperiode Januar 2022 ermittelte die Beschwerdegegnerin basierend auf den Angaben der Beschwerdeführerin einen Zwischenverdienst von Fr. 2'027.00 (vgl. VB 271; VB 257 bis 281) und bei 21 Arbeitstagen einen Tagesverdienst von Fr. 96.50 (VB 75). Da der Tagesverdienst im Januar 2022 somit höher ausfiel als das der Beschwerdeführerin im Falle von Ganzarbeitslosigkeit zustehende Taggeld von Fr. 78.10 (vgl. E. 3.1), besteht für den Januar 2022 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.