3.2.4. Für die Kontrollperiode Dezember 2021 ermittelte die Beschwerdegegnerin basierend auf den Angaben der Beschwerdeführerin einen Zwischenverdienst von Fr. 2'334.00 (vgl. VB 282; VB 283 bis 304) und bei 23 Arbeitstagen einen Tagesverdienst von Fr. 101.45 (VB 75). Da der Tagesverdienst im Dezember 2021 somit höher ausfiel als das der Beschwerdeführerin im Falle von Ganzarbeitslosigkeit zustehende Taggeld von Fr. 78.10 (vgl. E. 3.1), besteht für den Dezember 2021 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.