3.2.3. Für die Kontrollperiode November 2021 ermittelte die Beschwerdegegnerin basierend auf den Angaben der Beschwerdeführerin einen Zwischenverdienst von Fr. 1'347.00 (vgl. VB 320; VB 308 bis 332) und bei 22 Arbeitstagen einen Tagesverdienst von Fr. 61.20. Da der Tagesverdienst im November 2021 somit tiefer ausfiel als das der Beschwerdeführerin im Falle von Ganzarbeitslosigkeit zustehende Taggeld von Fr. 78.10 (vgl. E. 3.1), hat die Beschwerdegegnerin für diese Kontrollperiode einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht bejaht. Die ermittelte Kompensationszahlung in der Höhe von Fr. 640.25 (VB 75) gibt ebenfalls zu keinen Beanstandungen Anlass.