3.2.2. Für die Kontrollperiode Oktober 2021 ermittelte die Beschwerdegegnerin basierend auf den Angaben der Beschwerdeführerin einen Zwischenverdienst von Fr. 2'144.00 (vgl. VB 362; VB 355 bis 381) und bei 21 Arbeitstagen einen Tagesverdienst von Fr. 102.10 (VB 74). Da der Tagesverdienst im Oktober 2021 somit höher ausfiel als das der Beschwerdeführerin im Falle von Ganzarbeitslosigkeit zustehende Taggeld von Fr. 78.10 (vgl. E. 3.1), besteht für die Kontrollperiode Oktober 2021 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. -5-