3.2. 3.2.1. Für die Kontrollperiode September 2021 ermittelte die Beschwerdegegnerin basierend auf den Angaben der Beschwerdeführerin einen Zwischenverdienst von Fr. 1'783.75 (vgl. VB 388; VB 353 f.; 386 bis 408) und bei 22 Arbeitstagen einen Tagesverdienst von Fr. 81.05 (VB 74). Da der Tagesverdienst im September 2021 somit höher ausfiel, als das der Beschwerdeführerin im Falle von Ganzarbeitslosigkeit zustehende Taggeld von Fr. 78.10 (vgl. E. 3.1), besteht für September 2021 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.