Die Festsetzung der Arbeitslosentaggelder richtet sich, wie vorne dargelegt, nach den Bestimmungen des AVIG (vgl. E. 2.3). Das Taggeld, auf das die Beschwerdeführerin bei Ganzarbeitslosigkeit Anspruch hat, beträgt Fr. 78.10 (80 % des versicherten Verdienstes bei 21.7 durchschnittlichen Arbeitstagen ausgehend von Fr. 2'118.00; vgl. diesbezüglich STEPHAN BERNER, Das Zwischenverdienstrecht der Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS] 01/2019, S. 21).