3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin setzte den versicherten Verdienst per 1. April 2021 neu auf Fr. 2'118.00 fest (vgl. VB 169). Die entsprechende Berechnung gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Taggeldübersicht ihrer Krankentaggeldversicherung ist entgegen ihrem Vorbringen für die Bestimmung des versicherten Verdienstes im Arbeitslosenversicherungsrecht nicht massgebend. Die Festsetzung der Arbeitslosentaggelder richtet sich, wie vorne dargelegt, nach den Bestimmungen des AVIG (vgl. E. 2.3).