2.3. Gemäss Art. 22 Abs. 1 AVIG beträgt ein volles Taggeld 80 % des versicherten Verdienstes. Ein Taggeld in dieser Höhe erhalten unter anderem Versicherte, die ein volles Taggeld erreichen, das weniger als Fr. 140.00 beträgt (Art. 22 Abs. 2 lit. b AVIG e contrario). Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Art. 37 AVIV regelt den Bemessungszeitraum.