1.2. Streitig und zu prüfen ist somit die Rechtmässigkeit des Einspracheentscheides vom 29. Juni 2022 (VB 69). 2. 2.1. Zu den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen von Arbeitslosenentschädigung gehört, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG).