ruar 2022 seien die von der Beschwerdeführerin im Zwischenverdienst erzielten Tagesverdienste tiefer ausgefallen als das dieser im Falle von Ganzarbeitslosigkeit auszurichtende Taggeld, weshalb für die beiden Kontrollperioden Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Ausgleichszahlungen) bestehe. Die Kompensationszahlungen für die beiden Monate setzte die Beschwerdegegnerin auf Fr. 640.25 für den November 2021 und Fr. 507.65 für den Februar 2022 fest. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Beschwerdegegnerin habe ihren Berechnungen falsche Werte zugrunde gelegt. Korrekt sei eine Berechnung, wie sie ihre Krankentaggeldversicherung vorgenommen habe.