Gegen diese Verfügungen erhob die Beschwerdeführerin am 11. März, 25. April, 16. Mai bzw. am 7. Juni 2022 Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 29. Juni 2022 hiess die Beschwerdegegnerin diese Einsprachen teilweise gut und bejahte einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperioden November 2021 und Februar 2022. Für diese beiden Monate sprach ihr die Beschwerdegegnerin Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 640.25 und Fr. 507.65 zu. Im Übrigen wies sie die Einsprachen ab. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Juli 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: