1. Die 1960 geborene Beschwerdeführerin meldete sich per 5. März 2020 zur Arbeitsvermittlung sowie zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. In der Folge eröffnete die Beschwerdegegnerin eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 5. März 2020 bis zum 30. November 2022. Mit Verfügungen vom 14. Februar, 28. Februar, 31. März, 3. Mai und 2. Juni 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin für die Kontrollperioden von September 2021 bis Mai 2022 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung wegen fehlendem anrechenbaren Verdienstausfall. Gegen diese Verfügungen erhob die Beschwerdeführerin am 11. März, 25. April, 16. Mai bzw. am 7. Juni 2022 Einsprache.