C. als behandelnder Arzt Rechnung zu tragen. Folglich bestehen an den versicherungsinternen medizinischen Stellungnahmen keine auch nur geringen Zweifel, und es ist darauf abzustellen (vgl. E. 3.2.). In antizipierter Beweiswürdigung rechtfertigen sich keine weiteren Abklärungen, da davon keine neuen anspruchsbeeinflussenden Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 124 V 90 E. 4b S. 94). Demnach ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan, dass die Meniskusschädigung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung zurückzuführen ist. Damit ist der Beschwerdegegnerin der Entlastungsbeweis gelungen (vgl. E. 3.1.2.).