Die fachkompetenten Dres. med. D. (in VB M10) und E. (in VB M13) würdigten alle wesentlichen Aspekte (Anamnese, gesamte in den Akten liegende ärztliche Berichte, fachmedizinische Literatur). Sie gelangten in Anlehnung an den Knietrauma-Check (vgl. E. 3.1.2.) zu einer nachvollziehbaren Schlussfolgerung. Ebenfalls begründeten sie schlüssig, warum nicht auf die abweichende Beurteilung von Dr. med. C. vom 26. November 2021 (VB M11) abgestützt werden könne. Bei dieser Beurteilung ist im Übrigen in beweisrechtlicher Hinsicht auch der Stellung von Dr. med. C. als behandelnder Arzt Rechnung zu tragen.