Insbesondere ist keine gewaltsame Drehung des Oberschenkels (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2017 vom 2. März 2017 E. 5.3) belegt. In Übereinstimmung mit dem Extrakt mit Kernaussagen aus dem Kursbuch der ärztlichen Begutachtung 2018 (VB M14) sprechen neben dem Schadenmechanismus zunächst die fehlenden Begleitverletzungen gegen eine verletzungsbedingte Genese der Meniskusveränderungen (VB M4: gem. Röntgen keine Frakturen; VB M7: gem. MRI intakte Kreuz- und Kollateralbänder, keine Knorpeldefekte).