3.4.2. Zunächst ist festzuhalten, dass es – wie in Erwägung 2. dargelegt – beim Ereignis vom 11. August 2021 zu keinen Besonderheiten im Sinne einer unkoordinierten, augenfälligen Bewegung gekommen war und somit von keinem Unfallereignis im Rechtssinne auszugehen ist. Insbesondere ist keine gewaltsame Drehung des Oberschenkels (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2017 vom 2. März 2017 E. 5.3) belegt.