Soweit er im Telefongespräch vom 26. November 2021 sinngemäss eine massive Überdrehung behauptete, ist ihm nicht zu folgen. Sie ist nicht in Einklang zu bringen mit seiner Antwort im Fragebogen vom 31. August 2021, wonach sich nichts Aussergewöhnliches oder Unerwartetes ereignet habe. Demnach erfüllt das Ereignis vom 11. August 2021 das für den Unfallbegriff erforderliche Tatbestandsmerkmal der Ungewöhnlichkeit der äusseren Einwirkung nicht, sodass die Beschwerdegegnerin zu Recht das Vorliegen eines Unfalls im Sinne von Art. 4 ATSG verneinte.