2.3. Weder der Unfallmeldung UVG noch den Angaben im Fragebogen ist eine unkoordinierte Bewegung zu entnehmen, die als "programmwidrig" zu bezeichnen ist. Explizit verneinte der Beschwerdeführer etwas Aussergewöhnliches oder Unerwartetes. Darauf ist gemäss der Rechtsprechung zu den sogenannten "Aussagen der ersten Stunde" (vgl. E. 2.1.2.) abzustellen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit über Kabelstränge gehen muss, ändert daran nichts. Er macht kein Stolpern, keinen Sturz oder sonstige programmwidrige Bewegungen geltend. Soweit er im Telefongespräch vom 26. November 2021 sinngemäss eine massive Überdrehung behauptete, ist ihm nicht zu folgen.