1. Im vorliegenden Verfahren ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit Blick auf das Ereignis vom 11. August 2021 zu Recht ihre Leistungspflicht mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Juni 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] A32) ablehnte. Die Beschwerdegegnerin vertritt die Ansicht, es liege kein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG vor und die Meniskusschädigung sei überwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen, womit keine entschädigungspflichtige unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG vorliege. -3-