2. 2.1. Am 25. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer innert der durch die Gerichtsferien verlängerten Frist Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau und beantragte Folgendes: "1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. Juni 2022 aufzuheben, und es sei diese zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen für den Unfall des Beschwerdeführers vom 11. August 2021 zu erbringen.