1. Der 1983 geborene Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufsunfällen versichert. Laut der Unfallmeldung vom 24. August 2021 verrenkte er sich am 11. August 2021 das Knie. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2021 lehnte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht aus dem angezeigten Vorfall ab. Es liege weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor. Die dagegen am 14. Januar 2022 erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2022 ab.