11. Mai 2020 vom Beschwerdeführer – nach Lage der Akten zu Recht – nicht beanstandet (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.), weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Juni 2022 erweist sich demnach als rechtens. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 4.2. Gemäss § 22 Abs. 1 lit. e des Dekrets über die Verfahrenskosten (VKD; SAR 221.150) betragen die Staatsgebühren für das Verfahren vor Versicherungsgericht Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.