Nach Angaben des Beschwerdeführers wohne B. erst seit Juli 2021 und damit nach der vorliegend relevanten Zeitspanne (vgl. E. 1.3. hiervor) nicht mehr in der gleichen Wohnung wie er und die gemeinsame Tochter, sondern in einer Wohnung an gleicher Adresse. Damit belegt der Beschwerdeführer gerade, dass keine finanziell voneinander unabhängigen Verhältnisse vorlagen und mithin von einem Konkubinat im Sinne des Gesetzes auszugehen ist. 3.3. Ansonsten werden die Berechnungen der Prämienverbilligungsansprüche für September 2019 bis Dezember 2020 gemäss den Verfügungen vom -6-