So führte dieser in seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 24. November 2021 aus, B. zahle den Mietkostenanteil von Fr. 600.00 "nicht regelmässig, sondern wenn sie will und kann". Überdies verlangte er von ihr für die Mitbenützung seiner Eigentumswohnung keinen eigentlichen Mietzins, sondern lediglich die Fr. 600.00, welche bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen als deren Mietanteil veranschlagt werde (VB I.189). Nach Angaben des Beschwerdeführers wohne B. erst seit Juli 2021 und damit nach der vorliegend relevanten Zeitspanne (vgl. E. 1.3. hiervor) nicht mehr in der gleichen Wohnung wie er und die gemeinsame Tochter, sondern in einer Wohnung an gleicher Adresse.